Ein Lächeln verzaubert den Tag, wussten schon die alten Chinesen. Besonders eines mit weißen und gesunden Zähnen. Doch für die beste Versorgung Ihrer Zähne reichen die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen selten aus.
Auch wenn diese seit vergangenem Herbst bei der Kostenübernahme ein wenig tiefer in die Tasche greifen, bleiben Versicherte immer noch auf einem großen Teil der Kosten sitzen – vor allem dann, wenn sie für ihre Zähne mehr als nur die Grundversorgung wollen.
Zahnvorsorge: Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die sogenannte Regelversorgung: Das ist die kostengünstigste, medizinisch sinnvolle Behandlung. Von den hierbei anfallenden Kosten übernimmt die Krankenkasse seit vergangenem Oktober 60 Prozent – zehn Prozent mehr als zuvor. Wer sein Bonusheft fleißig gepflegt hat, kann sich sogar 75 Prozent der Kosten wiederholen. Das ist eine Verbesserung, hinterlässt aber selbst im besten Fall eine Versorgungslücke von mindestens 25 Prozent. Das kann bei komplizierteren Eingriffen oder Sonderwünschen des Patienten richtig teuer werden.
Wie lässt sich beim Zahnersatz sparen?
Welche Leistungen übernimmt eine gute Zahnzusatzversicherung?
Je nach Tarif bieten Zahnzusatzversicherungen ein umfangreiches Leistungspaket: Neben einem hohen Kostenanteil, der für anfallende Behandlungen übernommen wird, bieten gute Tarife auch noch weitere interessante Extras, wie beispielsweise kieferorthopädische Leistungen, alternative Behandlungsmethoden, die Bezahlung einer professionellen Zahnreinigung (PZR) oder auch die Behandlung bei einem Privatarzt.
Versicherte sollten deswegen nicht allein den Preis im Blick behalten, sondern das gesamte Leistungspaket. Wer die passende Versicherung für sich finden möchte, sollte sich entsprechend beraten lassen.
Wird im ersten VJ ein aktueller Zahnstatus vom Zahnarzt vorgelegt, stehen einmalig weitere 75 Euro für PZR/Prophylaxe zur Verfügung; für diese Extra-Leistung gelten keine Wartezeiten.
Tarifvarianten
Bei diesen Tarifen sind die Beiträge konstant kalkuliert, es werden ab dem 21. Lebensjahr Altersrückstellungen gebildet. Bitte beachten Sie, dass Beiträge vor dem 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen beinhalten. Das bedeutet, dass es beim Übergang vom Kinder- auf den Jugendlichentarif, sowie vom Jugendlichen- auf den Erwachsenentarif zu Beitragsänderungen kommen kann.
Tarifvarianten